Förderverein des DTB-Orchester Delmenhorst e.V.

Satzung des Fördervereins des DTB-Orchester Delmenhorst e.V.

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des DTB-Orchester Delmenhorst“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Delmenhorst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 AO).

Der Satzungszweck wird durch die ideelle und finanzielle Förderung (der Abteilung Orchester, nachfolgend DTB-Orchester genannt) des Delmenhorster Turnerbund von 1875 e.V. - eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg VR 140017 - verwirklicht, insbesondere durch

  1. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

  2. die Beschaffung von Mitteln und Spenden (z. B. bei öffentlichen Anlässen, Veranstaltungen oder durch direkte Ansprache von Personen oder Firmen)

  3. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für das Orchester nebst Organisation von Konzerten und ähnlicher Veranstaltungen

  4. den Erwerb von Instrumenten und Zubehör

  5. die Kostenübernahme für Pflege/Wartung und Reparatur der Instrumente

  6. die Kostenübernahme für Orchesterausstattung z.B. Notenmaterial und Zubehör

  7. die Förderung/Ausbau der Jugendarbeit

  8. die Förderung des interkulturellen internationalen Austausches

  9. die Kostenübernahme der nötigen Vereinsversicherungen

  10. die Übernahme der Mietkosten der Proberäume

  11. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Austausch und der Weiterentwicklung des Orchesters

Die Förderung kann durch die zweckgebundene Weitergabe der Mittel an den Delmenhorster Turnerbund von 1875 e.V. sowie durch die direkte Übernahme von Aufwendungen für das DTB-Orchester erfolgen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Daneben können Beisitzer benannt werden. Der/die Vorsitzende der Abteilung DTB-Orchester ist Kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des Fördervereins.

(2) Der Verein wird jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands darf keine Vergütung gezahlt werden.

§ 8 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines

Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(3) Kann die Mitgliederversammlung nicht für alle zu wählenden Vorstandsposten Kanditaten aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder finden, so dürfen sowohl Vereinsmitglieder (nach entsprechender schriftlicher Erklärung) in Abwesenheit gewählt werden als auch die Vorstandsmitglieder des DTB-Orchester kandidieren, auch wenn sie keine Vereinsmitglieder sind.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fristigkeit,

c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Der Schriftform genügt auch die Übermittlung per E-Mail.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Delmenhorster Turnerbund von 1875 e.V. zur Verwendung für die Abteilung „DTB-Orchester“. Sollte dies nicht möglich sein, dürfen die Mittel für andere gemeinnützige Zwecke des Delmenhorster Turnerbund von 1875 e.V. verwendet werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Delmenhorst, den 27. September 2024